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Bei Erstversorgung bis zu drei Paar pro Kalenderjahr
Bei Folgeversorgung bis zu zwei Paar je Kalenderjahr beziehungsweise
Ein Paar je Kalenderhalbjahr (AOK / Barmer / IKK / KKH / Techniker / LKK / Knappschaft)
bei erstmaliger Versorgung und einem Wechselpaar
1 bei weiteren Versorgungen (frühestens 12 Monate nach der erstmaligen Versorgung) bis zu zwei Paar pro Zeitjahr 2
Sollte die Rechnungsprüfung der Krankenkassen andere Angaben ergeben und kein Anspruch auf Kostenübernahme bestehen, verpflichte ich mich, die Kosten selbst zu tragen. Zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung kann eine wirtschaftliche Aufzahlung für höherwertige Materialien und Verarbeitung anfallen.
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